Inhaltsverzeichnis:
1. Jugendschutz
2. Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen
Jugendschutz
Die EU‐Richtlinie 2018/1808 zur Änderung der Mediendienste‐Richtlinie 2010/13 weitet das bisher für Fernsehveranstalter verbindliche System zum Schutz Minderjähriger vor entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten auf Anbieter von Abrufdiensten und teilweise auf Video‐Sharing‐Plattformen aus. Das bestehende Schutzsystem wird um die Anforderung ergänzt, Zuseher:innen ausreichende Informationen zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige zur Verfügung zu stellen. Durch Änderungen des Audiovisuelle Mediendienste‐Gesetzes (v.a. § 39 und §§ 54d, e AMD‐G), des ORFGesetzes (§ 10a ORF‐G) und des KommAustria‐Gesetzes (§§ 32a, b KOG) trägt der österreichische Gesetzgeber den Anforderungen der EU‐Richtlinie Rechnung. In Erfüllung dieser gesetzlichen Kennzeichnungsverpflichtung wird der Schutz Minderjähriger auf den Sendern und Abrufdiensten der ProSiebenSat.1 PULS 4 durch die im Folgenden kurz dargestellten Mechanismen sichergestellt.
1) Sendezeitgrenzen
Um sicherzustellen, dass potentiell entwicklungsbeeinträchtigende Programminhalte von den zu schützenden Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, wird der Schutz Minderjähriger zunächst durch die Wahl der Sendezeit sichergestellt. Unterschieden werden die im Folgenden kurz dargestellten Sendezeitgrenzen, diese gelten sowohl für die im TV ausgestrahlten Sendungen als auch für die online abrufbaren Inhalte:
Tagesprogramm 6 bis 20 Uhr: Während des Tages ist das ausgestrahlte Programm kinder‐ bzw. jugendgerecht zu gestalten. Es werden daher nur Sendungen ausgestrahlt, die für Kinder und Jugendliche bis 12 Jahre oder, soweit das Wohl jünger Minderjähriger dem nicht entgegensteht, im Einzelfall ab 12 Jahren (jedoch nicht ab 16 Jahren) geeignet sind. Für Sendungen mit einer Alterseinstufung ab 12 Jahren besteht in dieser Zeitzone eine Kennzeichnungspflicht (kennzeichnungspflichtige Sendung).
Hauptabendprogramm 20 bis 22 Uhr: Während des Hauptabendprogramms werden Sendungen mit einer Alterseinstufung ab 12 Jahren oder darunter oder, soweit das Wohl jüngerer Minderjähriger dem nicht entgegensteht, im Einzelfall ab 16 Jahren (jedoch nicht ab 18 Jahren) ausgestrahlt. Für Sendungen mit einer Alterseinstufung ab 16 Jahren besteht eine Kennzeichnungspflicht (kennzeichnungspflichtige Sendung).
Spätabendprogramm 22 bis 23 Uhr: Während des Spätabendprogramms werden Sendungen mit einer Alterseinstufung ab 16 Jahren mit Kennzeichnung (kennzeichnungspflichtige Sendung) oder darunter ausgestrahlt.
Nachtprogramm 23 bis 6 Uhr: Während des Nachprogramms können Sendungen aller Alterseinstufungen ausgestrahlt werden. Für Sendungen mit einer Alterseinstufung ab 16 oder ab 18 Jahren besteht eine Kennzeichnungspflicht (kennzeichnungspflichtige Sendung).
2) Altershinweis – Inhalte mit Kennzeichnung 12+, 16+ und 18+
Kennzeichnungspflichtige Sendungen werden mit einem Hinweis auf die für die folgende Sendung empfohlene Altersstufe versehen. Der Altershinweis erfolgt im TV zu Sendungsbeginn und besteht aus einem leicht und deutlich verständlichen Hinweis auf die für die beginnende Sendung empfohlene Altersstufe, wobei folgende Altersstufen gekennzeichnet werden: 12+, 16+ und 18+. Der Altershinweis bei Abrufdiensten ist ein optischer Hinweis auf die empfohlene Altersstufe, die inhaltliche Ausgestaltung orientiert sich an den für TV geltenden Grundsätzen. Die einzelnen Altersstufen werden im Folgenden kurz näher erklärt:
Altersstufe "ab 12" – für Minderjährige ab 12 Jahren geeignet:
Minderjährige ab 12 Jahren nehmen Inhalte in der Regel im Gesamtzusammenhang wahr und können einzelne Szenen in den Kontext des Gesamtinhalts einordnen und allenfalls für sich relativieren. Sie sind aufgrund ihrer Medienerfahrung in der Lage, kognitive Distanz zu ängstigenden Medieninhalten zu entwickeln, sofern diese nicht zu nah an ihrer Lebenswelt, zu drastisch oder zu eindringlich dargestellt werden. Die Bewertung von Einzelszenen rückt in den Hintergrund, während die Gesamtaussage des Inhaltsangebots und mögliche desorientierende oder gewaltbefürwortende Tendenzen in den Vordergrund rücken.
Minderjährige in diesem Alter besitzen bereits relativ gefestigte Verhaltensgrundmuster und Einstellungen, die nicht ohne Weiteres durch Medieninhalte veränderbar sind. Eine einseitige Orientierung an Figuren und Handlungsmustern ist daher wenig wahrscheinlich. Im Zuge der Pubertät gewinnen ideologische Perspektiven und Vorbilder, die Bildung und Etablierung der eigenen Geschlechts‐ und Genderidentität und die Abgrenzung der eigenen Gruppe gegenüber anderen an Bedeutung, denn die Jugendlichen lösen sich allmählich vom Elternhaus und sind für alternative Wertvorstellungen und Lebensweisen empfänglich.
Neben der Gesamtaussage eines Angebots sollte bei dieser Altersgruppe daher ein besonderes Augenmerk auf (Teil‐)Angebote gerichtet werden, die gewaltbefürwortende oder sozialethisch desorientierende Verhaltensweisen befürworten. Insgesamt bedarf es eines Hinterfragens der im Inhaltsangebot vermittelten Botschaften und deren Wirkung auf diese Altersgruppe.
Altersstufe "ab 16" – für Minderjährige ab 16 Jahren geeignet:
Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe kann man von einer relativ hohen Medienkompetenz ausgehen.
Minderjährige ab 16 Jahren verfügen iaR bereits über eine gefestigte Werteorientierung, die es ihnen ermöglicht, sich auch mit problematischen Medieninhalten kritisch auseinanderzusetzen.
Diese Altersgruppe kann auch drastischere Darstellungen von Gewalt im Kontext des Angebots oder Genres verarbeiten, sofern das Angebot nicht in seiner Gesamttendenz Gewalt als Mittel der Konfliktlösung propagiert.
Neben der Gesamtaussage ist die Ausgestaltung und Jugendaffinität der Darstellung zu berücksichtigen. So ist davon auszugehen, dass Jugendliche in diesem Alter von Angeboten, deren Spannung wesentlich auf der Darstellung expliziter Gewalt beruht, hinsichtlich ihrer Wahrnehmung von realer Gewalt desensibilisiert werden können. Die Ästhetisierung von extremer Gewalt kann insbesondere in Verbindung mit für Jugendliche attraktiven Verhaltensmodellen eine Gewaltfaszination verstärken.
Desorientierende Inhalte und Passagen können von Minderjährigen dieses Alters vor dem Hintergrund des eigenen Wertehorizontes reflektiert werden, sofern das Angebot nicht in seiner Gesamttendenz gesellschaftliche Grundwerte in Frage stellt.
Audiovisuelle Inhalte, die einzelne Gruppen diskriminieren, Sexualität in einem menschenverachtenden Kontext darstellen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, vor allem aber Gewalt tendenziell verherrlichen, sind für diese Altersstufe ungeeignet.
Altersstufe "ab 18" – nicht für Minderjährige geeignet:
Audiovisuelle Inhaltsangebote, die eine Vielzahl von detailliert geschilderten Gewaltszenen oder diskriminierenden Aussagen aneinanderreihen, ohne diese zu relativieren oder zu kommentieren, oder die Grausamkeiten selbstzweckhaft und/oder detailliert darstellen, oder die Gewalt als Mittel der Konfliktlösung propagieren, sind für Jugendliche ungeeignet.
3) Gefährdungshinweis – Kennzeichnung der Inhalte mit "Sex", "Angst", "Gewalt" oder "Desorientierung"
Kennzeichnungspflichtige Inhalte werden zusätzlich zum Altershinweis 12+, 16+ oder 18+ mit mindestens einem Gefährdungshinweis der 4 Kategorien Sex, Angst, Gewalt oder Desorientierung gekennzeichnet. Mithilfe dieser zusätzlichen Angabe werden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen angegeben, die von diesem ausgestrahlten Medieninhalt ausgehen. Die 4 Kategorien werden im Folgenden kurz näher dargestellt:
Gewalt: Ein hohes Risiko geht von Inhalten aus, die Gewalt darstellen bzw. thematisieren und die den Einsatz von physischer Gewalt als Mittel, Konflikte zu lösen oder Interessen durchzusetzen, nicht ablehnen, sondern legitimieren.
Angst: Ein ebenfalls hohes Risiko geht von Inhalten aus, die physische oder psychische Gewalt oder Bedrohungen beinhalten oder die Menschen als Opfer von Unfällen oder Katastrophen darstellen, da diese Inhalte bei Kindern anhaltende und nicht oder schwer zu verarbeitende Ängste auslösen können.
Desorientierung: Ein hohes Risiko ist auch bei Inhalteangeboten anzunehmen, die Einstellungen und Verhaltensweisen, die in Widerspruch zu den allgemeinen Grundhaltungen und Grundwerten der Gesellschaft in Österreich stehen, als normal und akzeptiert darstellen, wie z.B. antisoziales Verhalten, sexuelle Gewalt, Kriegsverherrlichung, gesellschaftliche Abwertung udgl.
Sex: Es ist nicht Aufgabe des Minderjährigenschutzes, Kinder oder Jugendliche vor Darstellungen von Sexualität zu bewahren; vielmehr geht es darum, zu prüfen, ob ein konkretes Inhalteangebot geeignet ist, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersgruppen nachhaltig zu beeinflussen.“
Die gemeinsamen Verhaltensrichtlinien und die Verfahrensordnung des Vereins JMS in ihrer jeweils aktuellen Form finden Sie unter www.jugendmedienschutz.at.
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation vor, nach und in Kindersendungen
Die EU-Richtlinie 2010/13 über audiovisuelle Mediendienste stellt Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für bestimmte Lebensmittel und Getränke, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist. Seit 2010 besteht eine entsprechende Selbstverpflichtung der österreichischen Rundfunkveranstalter unter Einbindung der Werbe- und Lebensmittelwirtschaft. In Umsetzung einer Novelle (Richtlinie (EU)2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU) wird diese Selbstverpflichtung auf Anbieter von Videoabrufdiensten und Video-Sharing-Plattformen erstreckt und auf weitere audiovisuelle Kanäle, etwa Videoclips und nutzergenerierte Inhalte, ausgedehnt. Umfasst sind auch soziale Netzwerke, die Sendungen und nutzergenerierte Videos bereitstellen.
In Umsetzung der EU-Richtlinie sieht § 36 Abs 3 AMD-G daher vor, dass jeder Mediendiensteanbieter, dessen Angebot auch Kindersendungen umfasst, Richtlinien in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für bestimmte Lebensmittel und Getränke zu erstellen, beachten und veröffentlichen hat.
Die nachfolgenden Richtlinien gelten somit für Anbieter audiovisueller Mediendienste, deren Angebot auch Kindersendungen umfasst. Sie zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller Kommunikation für die im Folgenden näher beschriebenen Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern (siehe „Allgemeine Grundsätze“ und „Spezielle Bedingungen“ unten). Umfasst ist unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist.
Die Richtlinien betreffen unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Lebensmittel und Getränke, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung wie insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.
Unangebracht sind Form oder Inhalt audiovisueller kommerzieller Kommunikation für die genannten Lebensmittel, welche unmittelbar vor, nach oder während (Werbeunterbrechungen) Sendungen ausgestrahlt wird, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder (Personen unter 12 Jahren) richten, wenn sie folgenden Kriterien widersprechen:
1.1. Allgemeine Grundsätze
a) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel soll so gestaltet sein, dass das Vertrauen der Kinder in die Qualität der beworbenen Produkte nicht missbraucht wird.
b) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel soll einem gesunden, aktiven Lebensstil nicht entgegenwirken. Sie darf insbesondere nicht suggerieren, dass ein inaktiver Lebensstil körperlicher Bewegung vorzuziehen ist.
c) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel soll einer ausgewogenen, gesunden Ernährung nicht entgegenwirken oder diese herabsetzen. Sie darf insbesondere nicht den Konsum von frischem Obst oder Gemüse abwerten bzw. davon abraten/abschrecken.
d) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel soll nicht zu einem übermäßigen oder einseitigen Konsum der beworbenen Produkte auffordern. Die positive Darstellung zwang- oder krankhafter Essgewohnheiten ist unzulässig.
e) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel soll den Verzicht auf den Konsum der beworbenen Produkte nicht abwertend darstellen.
f) Positive Eigenschaften der beworbenen Lebensmittel und Getränke, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, dürfen nicht hervorgehoben werden.
1.2. Spezielle Bestimmungen
a) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der schulischen Leistung und dem Genuss dieser Lebensmittel herstellen.
b) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf nicht den Eindruck erwecken, der Besitz oder der Konsum dieser Lebensmittel fördere sozialen Erfolg oder sichere einen höheren Status und größere Popularität in der Altersgruppe der Kinder.
c) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf keine therapeutische, heilende oder Krankheiten vorbeugende Wirkung dieser Lebensmittel suggerieren.
d) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf Unmäßigkeit im Genuss dieser Lebensmittel nicht fördern oder Mäßigung oder Enthaltsamkeit nicht negativ darstellen.
e) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf keine negativen Aussagen über Personen enthalten, die – aus welchem Grund auch immer – den Konsum dieser Lebensmittel reduzieren wollen.
f) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf nicht suggerieren, dass diese Lebensmittel eine Mahlzeit ersetzen könnten. Sie darf insbesondere nicht andeuten, dass diese Lebensmittel einen vollständigen Ersatz für Gemüse und/oder Obst darstellen können.
g) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für kalorienreduzierte Abwandlungen dieser Lebensmittel („Light-Versionen“) darf nicht zu exzessivem Konsum des kalorienreduzierten Lebensmittels auffordern.
h) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel und die darin angesprochenen Informationen über Geschmack, Portionsgröße und den möglichen Beitrag dieser Lebensmittel zu einer ausgewogenen Ernährung müssen wahrheitsgemäß, vollständig und nachvollziehbar sein..
i) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel und die darin enthaltenen Angaben über die in diesen Lebensmitteln enthaltene Menge an Kohlenhydraten, Fett oder Eiweiß dürfen nicht auf irreführende Weise positive Effekte für eine ausgewogene Gesamternährung suggerieren (z.B. sollen stark kohlenhydrathaltige Nahrungsmittel nicht durch einen Hinweis auf ihren fettarmen oder -losen Inhalt beworben werden und umgekehrt).
j) Wenn diese Lebensmittel in direktem Zusammenhang mit Kindersendungen stehen (z.B. Lizenzprodukte), darf die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation dafür nicht unmittelbar vor, während oder nach diesen Sendungen ausgestrahlt werden.
k) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf Kindern weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.
l) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf keine direkten Kaufappelle für diese Lebensmittel an Kinder richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
m) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf Kinder nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf dieser Lebensmittel zu bewegen.
n) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für diese Lebensmittel darf in unangebrachter Weise durch explizite Kaufaufforderung das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder zu Eltern, Lehrern und anderen natürlichen Vertrauenspersonen (u.a. Kinderidole" 7) haben und dadurch dem Erlernen einer ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils entgegenwirken. Sie darf weiters nicht suggerieren, dass der Konsum dieser Lebensmittel Kinder unmittelbar in die Lage versetzt, die Popularität oder den sozialen Status dieser Personen zu erlangen.